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Dinslakener Containerdienst

Übersicht der Abfallarten

§"Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang 1 des Gesetzes aufgeführten Gruppen des Gesetzes fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Das Gesetz unterscheidet zwischen verwertbaren Abfällen sowie nichtverwertbaren Abfällen, den sog. Abfällen zur Beseitigung."§

Nun brauchen SIE nicht zum Abfallexperten werden!

Wir haben jedoch festgestellt, dass es nicht immer einfach ist, die richtige Abfallart zur ordnungsgemäßen Abrechnung unserer Leistung zu bestimmen. Und hiervon hängt für Sie und für uns der wirtschaftliche Erfolg ab.

Darum wollen wir an dieser Stelle eine anschauliche und verständliche Definition der bestehenden Abfallarten vornehmen:


Baumischabfall

Ursprünglich fallen diese Abfälle bei Baumaßnahmen wie Neu-, Um- und Ausbau an.

Im Gegensatz zum Bauschutt sind Baumischabfälle ein Gemisch aus sowohl mineralischen als auch nicht mineralischen Stoffen. Zusätzlich zu der gesamten Palette des Bauschutts können Sie über unsere Baumischabfallcontainer auch folgende Materialien entsorgen:

  • Tapetenreste, Kabel und Rohre, Strohmatten und Rabitzdrahtwände, Holzreste, Sägespäne, Isolier- und Dämmstoffe, Kunststofffolien und Eimer, Gips- und Rigipsplatten, Metalle wie z.B. Träger, Moniereisen, Heizkörper, Türen

Aber denken Sie daran:

Unsere Container sind nicht für die Aufnahme von flüssigen Stoffen geeignet! Schadstoffverunreinigte oder belastete Abfälle wie z.B. asbesthaltige Eternitplatten oder Farb- und Lackeimer sind kein Baumischabfall. Ebenso ist Dach- und Teerpappe immer gesondert zu entsorgen und darf nicht in einen Mischabfallcontainer gefüllt werden. Diese Abfälle müssen separat entsorgt werden.

Bauschutt und Boden

Bauschutt und Boden besteht nur aus folgenden mineralischen Materialien:

  • Mauerwerk, Ziegelsteine, Straßenaufbruch, reiner Betonabbruch, Fliesen und Kacheln, Dachziegel, Mörtel- und Putzreste, Keramik wie Waschbecken und Kloschüsseln
  • Boden wiederum entsteht beim Abgraben oder Ausgraben eben von verschiedenen Böden bei einer Baumaßnahme. Boden darf nicht aus einer altlastenverdächtigen Fläche stammen oder anderweitig auffällig sein wie z.B. Geruch von leichtflüchtigen Stoffen oder ähnliches.

ABER ACHTUNG: JEDE Mischung von mineralischen mit "nicht" mineralischen Materialien wie z.B. Holz, Rigips, Metall, Kunststoff und Strauch-Astwerk usw. macht einen Container zum Baumischabfallcontainer und damit DEUTLICH teurer.

Darum denken Sie bitte daran:

Diese Abfälle können nur dann von Verwertungsanlagen als Bauschutt entsorgt werden, wenn Sie den Bauschuttcontainer frei von Störstoffen halten. Bitte werfen Sie also deshalb keine Baumischabfälle in den Container.

Grünabfall

Zu den Garten und Parkabfällen zählen Laub, Rasen- und Grünschnitt, Äste und Wurzeln, also alles was Sie bei Ihrer Gartenarbeit bearbeiten und abschneiden oder herausziehen. Äste und Wurzeln können wir jedoch nur bis zu einem Durchmesser von 15 cm und einer maximalen Kantenlänge von 1 m über unsere Container einer Verwertung zuführen! Bitte kürzen Sie die Abfälle entsprechend ein. Sog. Stubben (zusammenhängende Wurzelwerke) können wir nicht als Grünabfall übernehmen, weil sie erst nach einer besonderen Zerkleinerung überhaupt kompostierbar sind. Sie gehören in einen Container für sperrige Abfälle und müssen auch zum Preis von Sperrmüll entsorgt werden.

Dazu gehören jedoch nicht:

  • Jägerzaun, Bauhölzer, Bahnschwellen

Altholzabfall

Althölzer, Im Fachjargon AI bis AIII Hölzer sind alle Formen von Hölzern, die im Privat-, Gewerbe- und Baubereich anfallen können. Dazu zählen neben Stammhölzern auch Paletten, Holzvertäfelungen, Holzfußböden, Spanplatten etc.. Nicht zum Altholz zählen jedoch Hölzer mit Teerpappeanhaftungen, Fensterholz, sog. Palisaden, Bahnschwellen und auch der sog. Jägerzaun. Alle Hölzer die Kesseldruckimprägniert sind zählen zum Sonderabfall als sog. A IV. Hölzerund müssen gesondert entsorgt werden.

Die anfallenden Hölzer werden in den zahlreichen Holzkraftwerken zu 100% einer Verwertung zugeführt und dienen so beispielsweise der Energieversorgung und damit der Schonung wertvoller Ressourcen.

Es sind z.B.:

  • Balken, Bretter, Furnierholz, Paletten, Holzkisten, Schnittreste, Möbel, Türen

Dazu gehören jedoch nicht:

  • Jägerzaun, Fensterholz, Bahnschwellen
  • druckimprägnierte Hölzer: Sie sind Sonderabfall und müssen separat entsorgt werden

Papier, Pappe und Kartonagen (PPK)

Es ist sehr wichtig, den Container sortenrein zu befüllen. Durch nicht sortenrein beladene Container entstehen Ihnen erhebliche Mehrkosten!

Papier, Pappe und Kartonagen dürfen enthalten:

  • Zeitung, Kataloge, Prospekte, Pappe, Verpackungskartonagen, Illustrierte, Kartons, Wellpappe, Eierkartons, Bücher, Hefte, Briefumschläge, unbeschichtete Papierverpackungen, Akten und Aktenordner

Dazu gehören jedoch nicht:

  • Tapeten (= Restmüll), Fotos (=Restmüll), Glas, Plastik, Styropor, Essensreste, Hygienepapiere, Windeln (=Restmüll), metall-, kunststoff- oder wachsbeschichtete Papiere und Verpackungen, Sonderabfälle jeglicher Materialmischungen verschiedenartiger Materialien

Asbestbabfall

Sogenannte fest gebundene Asbestprodukte sind:

  • Asbestzement, Eternit-/Welleternitplatten, Fassadenverkleidungen, Blumenkästen, Heizungsverkleidungen, Rohre, Sanitärwände, Lüftungskanäle, bestimmte alte Bodenfliesen (Floor-Flex), Stand-Aschenbecher und ähnliche Materialien

Asbest ist besonders gefährlich (Sonderabfall) und muss verschlossen (verpackt oder in geschlossenen Containern) verladen und transportiert werden.

Das ist noch zu beachten:

Bei Vermischungen von Asbest mit anderen Materialien werden diese anderen Materialien automatisch auch zu Asbest. Selbst wenn wir also in einem preisgünstigen Bauschuttcontainer auch nur geringe Mengen Asbest finden, wird damit der gesamte Container zum Asbestcontainer.

Teerpappe

Teerpappe ist Dachpappe und teerhaltig. Sie ist ein besonders überwachungsbedürftiger Abfall und deshalb getrennt von anderen Abfällen zu lagern und zu befüllen.

Hinweis:

Halten Sie die Stücke von maximal 50cm x 50cm x 50cm möglichst frei von Anhaftungen wie Styropor.

Gewerbeabfall

Am 01.01.2003 ist die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft getreten.

Wozu dient die Gewerbeabfallverordnung?

Das Ziel der neuen Gewerbeabfallverordnung ist eine schadlose und eine möglichst hochwertige Verwertung der Abfälle sowie die Eindämmung der Scheinverwertung. Erreicht werden soll dies durch hohe Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfällen, ihrer Vorbehandlung sowie an die notwendigen Kontrollen.

Gewerbeabfälle dürfen enthalten:

  • verschmutzte Verpackungsmaterialien ohne schädliche Inhalte
  • verschmutzte Folien mit Restanhaftungen
  • Kunststoffsäcke und -eimer
  • Holzschnittreste
  • Styroporbauteile
  • Kunststoffrohre
  • Umreifungsbänder
  • Papiersäcke
  • Kunststoffe und Gemischte Siedlungsabfälle gemäß Paragraph 4 GewAbfV und Anhang zu Paragraph 4 der GewAbfV.

Dazu gehören jedoch nicht:

  • Schadstoffverunreinigte oder belastete Abfälle (z. B. Eternitplatten, Teerpappe, Farb- und Lackeimer - Sonderabfälle!)
  • Kantinen- und Speiseabfälle
  • Nassmüll
  • Grün- und Marktabfälle
  • Produktionsspezifische Abfälle
  • Technische Kunststoffe
  • Krankenhausspezifische Abfälle
  • Windeln
 
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